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Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen für diese Aufgaben bevollmächtigten Schornsteinfegermeister, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben im staatlichen Auftrag haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel
     
  • Teilnahme an der örtlichen Brandschutzschau als Sachverständiger
     
  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
     
  • Unterbreitung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft


Sicherheit

  • Überprüfung und Abnahme neu erstellter oder ausgetauschter Feuerungsanlagen
     
  • Erstellen von amtlichen Abnahmebescheinigungen
     
  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     
  • Reinigen und Überprüfen von Lüftungsanlagen und Entsorgen von Ablagerungen zur Erhaltung der Raumlufthygiene
     
  • Überprüfen von Störungsmeldungen vor Ort und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer. Überwachung der Abstellung dieser Mängel

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse
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Energienews


29.06.2018

Wichtige Meldepflicht für BHKW-Betreiber bis zum 30. Juni

Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 1 EnSTransV verpflichtet, ihrem zuständigen Hauptzollamt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres die Höhe der Steuerbegünstigungen mitzuteilen.

Darauf weist die ASUE (Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.V.) hin. Grundlage sind europarechtliche Vorgaben und deren nationaler Umsetzung in der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV). Aktuell beträgt die Steuerentlastung 0,55 ct/kWh Erdgas und ist mit dem Vordruck 1462 mitzuteilen.

Zum Beispiel ist für die im Jahr 2017 erhaltenen Steuerentlastungen die Erklärung bis spätestens 30. Juni 2018 abzugeben. Der Zeitraum, für den die Steuerentlastung beantragt wurde, ist hierbei unbeachtlich. Es wird nur auf den Zeitpunkt des Erhalts der Auszahlung der Steuerentlastung abgestellt.

Für Betreiber von Mini-BHKW kann hier eine Vereinfachungsregelung greifen, so dass die Meldung nur alle drei Jahre erfolgen muss, wenn die Steuerbegünstigung unter 150.000 Euro beträgt (Vordruck 1463 ). Um zu überprüfen, ob die unionsrechtlichen Vorgaben zur Gewährung staatlicher Beihilfen gegeben sind, ist seit 1. Januar 2017 für alle Anträge auf Steuerentlastung eine Selbsterklärung nach Vordruck 1139 abzugeben. Bei der Antragstellung zur Energiesteuerentlastung muss gegenüber dem Hauptzollamt bestätigt werden, dass keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestehen und zudem keine unzulässigen Beihilfen erhalten und nach Aufforderung nicht zurückgezahlt wurden.

Ergänzend zu den Formularen 1462 und 1463 hat der Zoll mit dem Formular 1464 ein Merkblatt mit Ausfüllhilfe veröffentlicht. Wie uns das Zollamt Neustadt an der Weinstraße mitteilte, ist unbedingt darauf zu achten, dass bei den Formularen alle Seiten ausgefüllt und eingereicht werden. Die Seiten 2 und ggf. weitere Seiten lassen sich über die Menüleiste oberhalb des Formulars auswählen. Hierbei ist zu beachten, dass sich in einigen Fällen die Folgeseiten erst automatisch erstellen, wenn unter Punkt 3 das entsprechende Gesetz oder die Verordnung ausgewählt wird, nach der eine Entlastung in Anspruch genommen wurde.

Auch wird besonders darauf hingewiesen, dass nach dem Zufluss-/Abflussprinzip Erstattungsbeträge anzugeben sind, die im Jahr 2017 empfangen wurden, auch wenn sie für die Vorjahre gewährt wurden.

Der Zoll weist ferner darauf hin, dass eine Einreichung der Formulare nach Möglichkeit elektronisch über das EnSTransV-Meldeportal erfolgen soll. Zum 12. Januar 2019 wird die elektronische Erklärung die Papierformulare vollständig ablösen.

Bei Missachtung der Meldepflicht können nach § 15 EnSTransV i. V. m. § 66c EnergieStG Bußgelder bis 5.000 Euro fällig werden.




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater