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Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen für diese Aufgaben bevollmächtigten Schornsteinfegermeister, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben im staatlichen Auftrag haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel
     
  • Teilnahme an der örtlichen Brandschutzschau als Sachverständiger
     
  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
     
  • Unterbreitung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft


Sicherheit

  • Überprüfung und Abnahme neu erstellter oder ausgetauschter Feuerungsanlagen
     
  • Erstellen von amtlichen Abnahmebescheinigungen
     
  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     
  • Reinigen und Überprüfen von Lüftungsanlagen und Entsorgen von Ablagerungen zur Erhaltung der Raumlufthygiene
     
  • Überprüfen von Störungsmeldungen vor Ort und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer. Überwachung der Abstellung dieser Mängel

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse
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Energienews


30.12.2015

Verschärfung der EnEV zum 1. Januar 2016

Die energetischen Anforderungen für Neubauten werden mit der zweiten Stufe der EnEV 2014 verschärft. Die Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) informieren über die gelten verschärfte Anforderungen, die ab 1. Januar 2016 gelten: Neubauten müssen einen um 25 % niedrigeren jährlichen Primärenergiebedarf haben als bisher. Bauherren können u.a. mit effizienter Anlagentechnik für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung

Von der nächsten Stufe der EnEV ist betroffen, wer im kommenden Jahr ein neues Gebäude erstellt oder ein bestehendes Gebäude umfassend saniert und dafür

  • den Bauantrag ab 1. Januar 2016 einreicht,
  • die Bauanzeige ab dem 1. Januar 2016 einreicht,
  • keine Genehmigung oder Anzeige benötigt, aber ab 1. Januar 2016 mit der Ausführung beginnt.

Für alle Gebäude gilt, dass

  • zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, einen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten dürfen.
  • für elektrischen Strom für den nicht erneuerbaren Anteil der Primärenergiefaktor 1,8 zu verwenden ist. Dies gilt nicht für durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom.

Für Nichtwohngebäude gilt, dass

  • der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf durch die Multiplikation des Primärenergiebedarfes des Referenzgebäudes mit dem Faktor 0,75 um 25 % verringert wird. Davon ausgenommen sind Hallengebäude, deren Raumhöhe größer als 4 m ist und die über eine dezentrale Strahlungsheizung verfügen.
  • der Wärmeschutz der Gebäudehülle durch die Änderung der U-Werte für Zonen mit Raumtemperaturen über 19 °C um 20 % verschärft wird. Diese Verschärfung entfällt bei Raumtemperaturen von 12 °C bis 19 °C. Ausgenommen sind auch hier Hallengebäude, deren Raumhöhe größer als 4 m ist und die über eine dezentrale Strahlungsheizung verfügen.

Für Wohngebäude gilt, dass

  • der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf durch die Multiplikation des Primärenergiebedarfes des Referenzgebäudes mit dem Faktor 0,75 um 25 % verringert wird.
  • der Wärmeschutz der Gebäudehülle um 20 % verschärft wird. Dies geschieht durch die Verringerung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts H´T.
  • die Erleichterung der Bewertung elektrischer Warmwasserbereitung entfällt (Anlage 1, 1.1, Abs. 2).



mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater