Banner - Mario Menk
Bild/Logo
Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen für diese Aufgaben bevollmächtigten Schornsteinfegermeister, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben im staatlichen Auftrag haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel
     
  • Teilnahme an der örtlichen Brandschutzschau als Sachverständiger
     
  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
     
  • Unterbreitung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft


Sicherheit

  • Überprüfung und Abnahme neu erstellter oder ausgetauschter Feuerungsanlagen
     
  • Erstellen von amtlichen Abnahmebescheinigungen
     
  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     
  • Reinigen und Überprüfen von Lüftungsanlagen und Entsorgen von Ablagerungen zur Erhaltung der Raumlufthygiene
     
  • Überprüfen von Störungsmeldungen vor Ort und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer. Überwachung der Abstellung dieser Mängel

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse
Sie befinden sich hier: >> >>

Energienews


22.02.2011

Verbesserung der Fördermöglichkeiten im Programm „Sozial Investieren – Energetische Gebäudesanierung“ (Programm-Nr. 157) ab 01.04.2011

In diesem aus Bundesmitteln besonders zinsverbilligten Programm der KfW wird eine deutliche Ausweitung des Förderangebots vorgenommen.

Gleichzeitig erfolgt eine Anpassung der technischen Mindestanforderungen an die aktuelle Entwicklung. Im Zuge der Ausweitung des Programms erfolgt die Kreditvergabe aus beihilferechtlichen Gründen künftig auf Basis der „Deminimis“-
Verordnung der EU. Im Einzelnen kommt es zu folgenden Änderungen:

• Die bisher bestehende Beschränkung auf Gebäude der Bildungsinfrastruktur wird aufgehoben. Künftig kann die energetische Sanierung aller Nichtwohngebäude der kommunalen und sozialen Infrastruktur gefördert werden. Damit bietet dieses Programm für alle gemeinnützigen Organisationsformen (einschließlich Kirchen) jetzt zum Beispiel auch günstige Finanzierungsmöglichkeiten für die energetische Sanierung von Kultureinrichtungen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen
und Vereinsgebäuden, sofern sie in den Geltungsbereich der Energieeinsparverordnung (EnEV2009) eingeschlossen sind. Ausgeschlossen von dieser Finanzierung sind weiterhin Wohngebäude, da hierfür die zinsgünstigen, ebenfalls vom Bund verbilligten, wohnwirtschaftlichen Förderprogramme der KfW  zur Verfügung stehen.


• Neben den bisher bestehenden Fördermöglichkeiten für die Durchführung von Einzelmaßnahmen und einer Komplettsanierung zum KfW-Effizienzhaus 100 wird es künftig eine weitere anspruchsvollere Förderstufe geben. Sofern nach einer Komplettsanierung 85 % des in der EnEV2009 genannten Höchstwertes für den Jahresprimärenergiebedarf (QP) für Neubauten nicht überschritten wird, kann eine Förderung auf Basis der KfWEffizienzhausstufe 85 erfolgen. Damit erfolgt die Förderung der energetischen Sanierung kommunaler und sozialer Nichtwohngebäude künftig in zwei Effizienzhausstufen (KfW-Effizienzhaus 100 und KfWEffizienzhaus 85). Die Einzelheiten der Anforderungen entnehmen Sie bitte der Anlage „Technische Mindestanforderungen“ zum Programm-Merkblatt. Bei der anspruchsvollen Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 85 steht im Vergleich zur KfW-Effizienzhausstufe 100 ein deutlich höherer Förderbetrag von bis zu 600 EUR pro Quadratmeter Nettogrundfläche zur Verfügung.


• Bei einer Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 100 muss der in der EnEV2009 genannte
Höchstwert für den Jahresprimärenergiebedarf (Qp) für Neubauten eingehalten werden. Der Transmissionswärmeverlust darf künftig 115 % des errechneten Wertes für ein Referenzgebäude nicht übersteigen.


• Sofern die genannten Kennwerte bei der Sanierung zum KfW Effizienzhaus 100 aus
Gründen des Denkmalschutzes nicht erreichbar sind, kann künftig einer Abweichung im Einzelfall zugestimmt werden. Die Zulässigkeit der Ausnahme wird im Vorfeld der Antragstellung durch einen Sachverständigen der KfW geprüft.


• Die Förderstufe „Maßnahmepaket“ wird ab 01.04.2011 nicht mehr angeboten. Neben einer Komplettsanierung ist jedoch auch künftig die Förderung von Einzelmaßnahmen möglich.

• Die Anforderungen bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen werden an die technische Entwicklung angepasst. Bei einzelnen Maßnahmen (zum Beispiel Wärmepumpen) führt dies zu einer moderaten Erhöhung des Anforderungsniveaus. Außerdem wird bei der Wärmedämmung künftig auf den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) des jeweiligen Bauteils abgestellt.
Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte der Anlage „Technische  Mindestanforderungen“ zum Programm-Merkblatt. Als Übergangsregelung kann bei Einzelmaßnahmen eine Antragstellung noch bis zum 31.05.2011 auf Basis der bisherigen technischen Anforderungen erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass bis zu diesem Termin die entscheidungsrelevanten Unterlagen der KfW vollständig vorliegen.


• Die Zinsbindungsfrist wird künftig einheitlich 10 Jahre betragen und damit der Dauer der Zinsverbilligung durch den Bund entsprechen.


• Die Finanzierung in diesem Programm erfolgt künftig unter der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission („De-minimis“-Verordnung der EU), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L 379 vom 28.12.2006. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie im „Allgemeinen Merkblatt zu Beihilfen“ (Formularnummer 600 000 0065).
Eine analoge Verbesserung des Förderangebots werden wir auch im kommunalen Direktkreditgeschäft im Programm „Energieeffizient Sanieren – Kommunen“ (Programm-Nr. 218) umsetzen. Damit stehen künftig auch für Kommunen umfangreichere Finanzierungsmöglichkeiten bei der energetischen Gebäudesanierung zur Verfügung.

www.kfw.de




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater