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Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen für diese Aufgaben bevollmächtigten Schornsteinfegermeister, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben im staatlichen Auftrag haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel
     
  • Teilnahme an der örtlichen Brandschutzschau als Sachverständiger
     
  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
     
  • Unterbreitung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft


Sicherheit

  • Überprüfung und Abnahme neu erstellter oder ausgetauschter Feuerungsanlagen
     
  • Erstellen von amtlichen Abnahmebescheinigungen
     
  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     
  • Reinigen und Überprüfen von Lüftungsanlagen und Entsorgen von Ablagerungen zur Erhaltung der Raumlufthygiene
     
  • Überprüfen von Störungsmeldungen vor Ort und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer. Überwachung der Abstellung dieser Mängel

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse
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Energienews


20.10.2017

Übergangsregelung für MAP-Anträge von Holzfeuerungen

Beauftragung 2017, Einbau 2018 - dieser Fall war für die MAP-Förderung von Holzfeuerungen bisher unklar. Jetzt gibt es eine Regelung.

Das Marktanreizprogramm für Erneuerbare Energien (MAP) wird zum 1. Januar 2018 einheitlich auf ein zweistufiges Antragsverfahren umgestellt. Bevor der Auftrag für eine neue Holzfeuerung vergeben werden kann, müssen Auftraggeber in Zukunft erst einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Mittlerweile ist nun auch für Fälle, in denen der Auftrag noch 2017 erteilt wird, die neue Heizung aber erst im nächsten Jahr in Betrieb genommen wird, eine praktikable Übergangsregelung eingeführt worden. Dies geschah auf Initiative des Deutschen Energieholz- und Pellet-Verbandes e. V. (DEPV) und anderer Verbände der Erneuerbaren Wärmebranche.

Die Übergangsregelung gilt in den Fällen, in denen ein Auftrag bereits im Jahr 2017 erteilt wurde, die Anlage aber erst im Jahr 2018 in Betrieb geht. Heizungskunden müssen dann in der Regel bis zum 30. September 2018 das neue Antragsformular des zweistufigen Verfahrens, das Mitte Dezember beim BAFA online sein soll, zusammen mit der „Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung im Jahr 2018“ einreichen. Diese geänderte Erklärung muss – anders als bei der bisherigen Fassung – nur noch der Antragsteller, aber nicht mehr der Fachunternehmer unterschreiben. Das BAFA sei angewiesen, alle Anträge wohlwollend zu bescheiden.

Geht die Holzheizung noch im Jahr 2017 in Betrieb, ändert sich nichts: Der Förderantrag für Basis- und Innovationsförderung ist von Privatpersonen, Kommunen, gemeinnützigen Organisationen und kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbänden weiterhin bis zu neun Monate nach Inbetriebnahme zu stellen. Unternehmen, freiberuflich Tätige und Genossenschaften müssen den Antrag bereits heute vor der Auftragsvergabe stellen.

Antragsteller jedoch, die ihre Holzheizung im Jahr 2018 in Auftrag geben, müssen den Antrag durch die Verfahrensumstellung ausnahmslos vor der Beauftragung stellen! Die Höhe der Förderung bleibt gleich. Für einen Pelletkessel mit Pufferspeicher beträgt z. B. die Basisförderung des MAP mind. 3.500 Euro.
Weitere Information zur Förderung für moderne Holzfeuerungen gibt es beim Deutschen Pelletinstitut unter www.depi.de und direkt beim BAFA unter www.bafa.de. Das Formular für die Übergangsregelung soll dort spätestens in KW 43 in aktueller Fassung online sein.




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater