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Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen für diese Aufgaben bevollmächtigten Schornsteinfegermeister, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben im staatlichen Auftrag haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel
     
  • Teilnahme an der örtlichen Brandschutzschau als Sachverständiger
     
  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
     
  • Unterbreitung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft


Sicherheit

  • Überprüfung und Abnahme neu erstellter oder ausgetauschter Feuerungsanlagen
     
  • Erstellen von amtlichen Abnahmebescheinigungen
     
  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     
  • Reinigen und Überprüfen von Lüftungsanlagen und Entsorgen von Ablagerungen zur Erhaltung der Raumlufthygiene
     
  • Überprüfen von Störungsmeldungen vor Ort und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer. Überwachung der Abstellung dieser Mängel

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse
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Energienews


11.02.2017

Überblick über Neuerungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll der Niedrigstenergiegebäudestandard für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand eingeführt und EnEG, EEWärmeG und EnEV zusammengeführt werden. Hier erfahren Sie, welche Neuerungen geplant sind.

Am 23.01.2017 wurde der Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kältebereitstellung in Gebäuden“ vorgelegt. Mit diesem Gesetz soll das Energieeinsparrecht für Gebäude strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht werden. Es soll das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ersetzen und in einem neuen „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG) zusammenführen.

Anlass dieser Neuregelung ist zum einen die von der EU-Gebäuderichtlinie geforderte Festlegung des energetischen Standards eines Niedrigstenergiegebäudes im Neubau, die jedoch zunächst nur für die ab 2019 zu errichtenden Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand erfolgt. Der entsprechende Standard für private Neubauten soll in einer zweiten Stufe „rechtzeitig vor 2021“ festgelegt werden.

Zum anderen sollen durch die Zusammenlegung von EnEV und EEWärmeG zu einem neuen, aufeinander abgestimmten Regelwerk die bisherigen Diskrepanzen der alten Regelungen behoben und somit Anwendung und Vollzug des Energieeinsparrechts erleichtert werden.
Der Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) umfasst 114 Paragrafen und fünf Anlagen auf zusammen gut 90 Seiten. Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden und nach derzeitiger Planung zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

GEG-Neuerungen in der Übersicht
Die wichtigsten Neuerungen sind im Folgenden zusammenfassend dargestellt:
• Der Niedrigstenergiegebäudestandard für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand soll mit dem GEG so definiert werden, dass er ungefähr dem Standard eines KfW-Effizienzhauses 55 entspricht. Ausnahmen sind möglich.
• Die kürzlich aufgetauchte Regelungslücke der EnEV geschlossen, durch die an das Anbringen von Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand keine energetischen Anforderungen gestellt werden konnten.
• Bei der Nutzung von Geothermie und Umweltwärme über Wärmepumpen wurden die Anforderungen an die Jahresarbeitszahl bei strombetriebenen Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen erhöht.
• Die Möglichkeit zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien in der energetischen Bilanzierung des Gebäudes wird ausgeweitet.
• Die DIN V 18599 muss in Zukunft (nach einer Übergangsfrist) auch für die energetische Bilanzierung von Wohngebäuden verpflichtend angewandt werden. Weiterhin sind einige Änderungen in Berechnungsverfahren vorgesehen.
• Ein vorläufiger Energieausweis in der Bauphase wird eingeführt.
• Die Anforderungen zur Vorlage eines Energieausweises bei Verkauf oder Vermietung sowie zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen werden auch auf Immobilienmakler ausgeweitet.
• Um die Qualität der Energieausweise zu verbessern, legt der Entwurf strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller von Energieausweisen fest. Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten wird nun auch mit einem Bußgeld bewehrt.
• Bei der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert. Die Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude wird damit auch auf Handwerker und staatlich anerkannte Techniker mit entsprechender Fortbildung ausgeweitet.
• Zur Verbesserung des Vollzugs erhalten die nach Landesrecht zuständigen Behörden eine allgemeine und vollstreckbare Anordnungsbefugnis, die sich nicht nur auf den Bauherrn oder Eigentümer, sondern auch auf beteiligte Dritte (z. B. Planer oder Handwerker) erstreckt.

In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift Gebäude-Energieberater erklärt Autor Jan Karwatzki die neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Hier können Sie den vollständigen Beitrag lesen. Mit einer Probemitgliedschaft können Sie die Fachzeitschrift Gebäude-Energieberater zwei Ausgaben kostenlos testen.

Britta Großmann




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater