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Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen für diese Aufgaben bevollmächtigten Schornsteinfegermeister, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben im staatlichen Auftrag haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel
     
  • Teilnahme an der örtlichen Brandschutzschau als Sachverständiger
     
  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
     
  • Unterbreitung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft


Sicherheit

  • Überprüfung und Abnahme neu erstellter oder ausgetauschter Feuerungsanlagen
     
  • Erstellen von amtlichen Abnahmebescheinigungen
     
  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     
  • Reinigen und Überprüfen von Lüftungsanlagen und Entsorgen von Ablagerungen zur Erhaltung der Raumlufthygiene
     
  • Überprüfen von Störungsmeldungen vor Ort und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer. Überwachung der Abstellung dieser Mängel

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse
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Energienews


21.04.2018

Neues Bauvertragsrecht stärkt Bauherren-Interessen

Seit Beginn dieses Jahres ist das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Mit dem Gesetz werden Bauherren generell mehr Rechte zugestanden, aber auch Bauunternehmen können von der Novellierung profitieren, erklärt der Verein zur Qualitäts-Controlle am Bau e.V. (Staufenberg). Generell soll – so die politische Intention – durch eine möglichst große Transparenz in der Vertragsgestaltung der Bauherr geschützt werden. „Das ist vom Ansatz her gut so, jedoch muss abgewartet werden, ob diese Wirkung tatsächlic

Präzise Baubeschreibungen bringen Klarheit „Endlich müssen Baubeschreibungen auch für den Endverbraucher verständlich gestaltet sein und vor allem ein verlässlicher Fertigstellungstermin im Vertrag fixiert sein“, lobt VQC-Vorsitzender Udo Schumacher-Ritz. Das bewirke für Bauherren Planungssicherheit, zudem erspart ein zuverlässiger Einzugstermin teure und unnötige Mietzahlungen. In der Baubeschreibung sind zudem bautechnische Details aufgeführt, mit denen die Bauherren belegen können, dass das geplante Haus auch tatsächlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht – das hilft im Umgang mit den Behörden.

Für Haus-Anbieter, die den Kunden bisher schon alle notwendigen Vetrags- und Planungsunterlagen in ausreichender Form offengelegt haben, ändert sich an dieser Stelle wenig. Die anderen seien jetzt gezwungen, die Karten offen auf den Tisch zu legen, die aufzeigen, welche Leistungen im Kaufpreis wirklich enthalten sind oder eben nicht. Das erleichtere den Vergleich mehrerer Angebote. „Wichtig ist, dass sich Hausherren die nötige Zeit nehmen und die Baubeschreibung ohne Zeitdruck intensiv studieren – am besten mit externer sachkundiger Unterstützung durch einen Bausachverständigen. Denn wegen der großen Informationsfülle der Baubeschreibung sind viele Bauherren jetzt erst recht überfordert.“

Ebenfalls als verbraucherfreundlich und Schritt in die richtige Richtung sieht der VQC das Widerrufsrecht, das privaten Bauherren jetzt erlaubt, Bauverträge 14 Tage nach Abschluss zu widerrufen – ohne Angabe von Gründen. „Damit wird der Endverbraucher vor folgeschweren übereilten Entscheidungen und zweifelhaften Lockangeboten geschützt“, so Schumacher-Ritz. Von Nachteil ist an dieser Stelle aber unter Umständen, dass der Planungs- und Baubeginn damit aufgeschoben werden muss, denn kein Unternehmer wird in Vorleistung gehen, solange der künftige Bauherr noch zurücktreten kann.

Ein entscheidendes Plus an Sicherheit ist nach Einschätzung der Sachverständigen-Organisation die im Bauvertragsrecht neu geregelte, reduzierte Abschlagszahlung von maximal 90 %. Damit kann 10 % der Kaufsumme zurückgehalten werden, der Rest wird erst bei Übergabe fällig. Für den Endverbraucher wird auf diesem Wege die Position gegenüber dem Bauunternehmen erheblich verbessert. Um Willkür zu vermeiden, ist die Abnahmeregelung im neuen Bauvertragsrecht ebenfalls präzise geregelt und auch das Bauunternehmen geschützt:

Laut §640, Absatz 2 gilt ein Werk als abgenommen, wenn das Handwerksunternehmen dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werkes eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Wenn der Bauherr jedoch die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert, hat er auf Verlangen des Bauunternehmens an einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes des Hauses mitzuwirken. Wird dies vom Auftraggeber jedoch aktiv verhindert, kann der Bauträger einen Bauzustandsbericht durch einen Bausachverständigen erstellen lassen und somit eine de facto-Abnahme ohne Anwesenheit des Bauherrn erwirken.

Allerdings sieht der VQC nicht nur Vorteile: Problematisch könnte die 10-%-Regelung werden, weil hier nicht unerheblich in die Liquiditätsplanung der Bauunternehmen eingegriffen wird. Insbesondere kleinere Unternehmen könnten gezwungen sein, die Preise anzuheben – was wiederum nachteilig für den Verbraucher ist. Die Folgen für die Bauwirtschaft sind im Moment noch nicht absehbar.

Maßnahmen, die die Verbraucherrechte stärken, sind laut VQC generell zu begrüßen, dürfen aber auch die Gegenseite nicht überdurchschnittlich benachteiligen. Die Sachverständigen-Organisation weist darauf hin, dass trotz aller Gesetzesänderungen eine Qualitätskontrolle durch einen Sachverständigen während der Bauphase die beste Möglichkeit sei, ein fehlerfreies Eigenheim zu beziehen.

Informationen zum neuen Bauvertragsrecht finden Sie auch in der Edition BGB-Novelle, in der wir unsere Beitragsreihe aus dem GEB zusammengefasst haben.




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater