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Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen für diese Aufgaben bevollmächtigten Schornsteinfegermeister, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben im staatlichen Auftrag haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel
     
  • Teilnahme an der örtlichen Brandschutzschau als Sachverständiger
     
  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
     
  • Unterbreitung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft


Sicherheit

  • Überprüfung und Abnahme neu erstellter oder ausgetauschter Feuerungsanlagen
     
  • Erstellen von amtlichen Abnahmebescheinigungen
     
  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     
  • Reinigen und Überprüfen von Lüftungsanlagen und Entsorgen von Ablagerungen zur Erhaltung der Raumlufthygiene
     
  • Überprüfen von Störungsmeldungen vor Ort und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer. Überwachung der Abstellung dieser Mängel

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse
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Energienews


02.07.2015

Mehr erneuerbare Wärme für Gebäude in Baden-Württemberg

Am 1. Juli 2015 ist das novellierte Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Kraft getreten. Damit steigt in Baden-Württemberg der vom Gesetzgeber geforderte Anteil für erneuerbare Wärme bei einem Heizungstausch von 10 auf 15 %. Hauseigentümer haben im Gegenzug mehr Möglichkeiten, das Gesetz zu erfüllen.

„Es bestehen insgesamt 14 Erfüllungsoptionen, die untereinander nahezu beliebig kombiniert werden können“, sagt Petra Hegen vom Landesprogramm Zukunft Altbau des Umweltministeriums Baden-Württemberg. Sie empfiehlt Eigentümern, sich zur optimalen Umsetzung der Vorgaben an Gebäudeenergieberater zu wenden. Das bundesweit einmalige Gesetz greift erst nach dem Tausch eines alten oder kaputten Heizkessels. Es schließt künftig auch Nichtwohngebäude ein.

Auch in Zukunft kann das Gesetz mit Hackschnitzel-, Scheitholz- und Pellet-Zentralheizungen vollständig erfüllt werden. „Kachelöfen, Pelletöfen sowie Grundöfen, die 30 Prozent der Wohnfläche überwiegend beheizen oder die mit einer Wassertasche Wärme an das Zentralheizungssystem abgeben, erfüllen die Anforderungen ebenfalls vollständig“, erklärt Dr. Volker Kienzlen von der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg. Fast alle Geräte müssten einen Wirkungsgrad von mindestens 80 % haben, Pelletöfen sogar 90 %.

Solarthermiekollektoren, die die Warmwasserbereitung und gegebenenfalls auch die Heizung unterstützen, benötigen in Ein- und Zweifamilienhäusern 0,07 m² Kollektorfläche pro m² Wohnfläche. Ab drei Wohneinheiten reichen 6 m² Solarkollektoren je 100 m² Wohnfläche aus. Nutzen die Eigentümer effizientere Vakuumröhrenkollektoren, darf die Fläche um 20 % kleiner ausfallen.

Fällt die Wahl auf eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe, muss sie eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 erreichen. Zukunft Altbau empfiehlt, eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4 zu planen und einen Wärmemengenzähler zur Überprüfung einzubauen. Wer Wärmepumpen nutzt, sollte außerdem über Flächenheizungen verfügen.

Heizen mit einem Bioöl- und Biogasanteil erfüllt die Anforderungen des EWärmeG nur noch zu zwei Dritteln; es werden 10 Prozentpunkte erneuerbare Energien angerechnet. Der Nachweis erfolgt über die Brennstoffabrechnung. Für Biogas gilt eine Leistungsobergrenze von 50 kW. Bedingung dieser Erfüllungsvariante ist eine Heizung mit Brennwertkesseltechnik. Die restlichen 5 Prozentpunkte müssen bei dieser Erfüllungsoption über eine andere Maßnahme abgedeckt werden.

Die Alternativen zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergien haben sich mit der Novelle vervielfacht: Zulässig sind wie bisher die Dämmung der Fassade oder des Daches; sie gelten als umfassende Ersatzerfüllung. „Dazu müssen die Anforderungen der EnEV für bestehende Gebäude um 20 % unterschritten werden“, sagt der am Gesetz beteiligte Experte Kienzlen. „Bei einem Dach entspricht dies einer Dämmung von rund 18 bis 24 cm, abhängig vom bestehenden Aufbau und der Wärmedämmleitgruppe des Dämmstoffs.“ Für Fassaden seien es 16 bis 18 cm.

Die Option einer vollständigen Dämmung der Kellerdecke wurde neu in das Gesetz aufgenommen. Sie wird mit einem Anteil von 10 Prozentpunkten angerechnet, sofern das Gebäude bis zu zwei Vollgeschosse hat. Für Gebäude mit bis zu 4 Vollgeschossen können 5 Prozentpunkte angerechnet werden. Auch hier muss die EnEV um 20 % unterschritten werden. Eine Dämmung von 10 bis 14 cm eines guten Dämmstoffes erfüllt in der Regel die Anforderungen. Wer sein Gebäude ganzheitlich dämmt oder gedämmt hat, kann auch künftig das Gesetz erfüllen. Bedingung ist, dass die Gebäudehülle bestimmte altersabhängige Mindestanforderungen erreicht.

Neu im Gesetz ist auch eine individuelle Beratung mit Sanierungsempfehlungen, der sogenannte energetische Sanierungsfahrplan. Wer ihn durch einen Energieberater erstellen lässt, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen zu einem Drittel, das entspricht 5 Prozentpunkten. Für Ein- oder Zweifamilienhäuser werden Kosten je nach Objekt in einer Größenordnung von rund 800 Euro angegeben - für eine ganzheitliche Betrachtung des Gebäudes und Vorschläge für profitable Energiesparmaßnahmen.

Die Erzeugung von Solarstrom ist jetzt ebenfalls eine offizielle Alternative. Wer das Gesetz umfassend erfüllen will, benötigt eine Photovoltaik-Anlage mit einer Spitzenleistung von 2 kW je 100 m² Wohnfläche. Weiterhin möglich ist auch der Anschluss des Gebäudes an ein Wärmenetz oder die Erzeugung von Wärme in einem Blockheizkraftwerk.

Weitere Informationen zum EWärmeG gibt es unter www.zukunftaltbau.de, um.baden-wuerttemberg.de und unter energiewende.baden-wuerttemberg.de




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