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Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen für diese Aufgaben bevollmächtigten Schornsteinfegermeister, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben im staatlichen Auftrag haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel
     
  • Teilnahme an der örtlichen Brandschutzschau als Sachverständiger
     
  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
     
  • Unterbreitung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft


Sicherheit

  • Überprüfung und Abnahme neu erstellter oder ausgetauschter Feuerungsanlagen
     
  • Erstellen von amtlichen Abnahmebescheinigungen
     
  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     
  • Reinigen und Überprüfen von Lüftungsanlagen und Entsorgen von Ablagerungen zur Erhaltung der Raumlufthygiene
     
  • Überprüfen von Störungsmeldungen vor Ort und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer. Überwachung der Abstellung dieser Mängel

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse
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Energienews


21.07.2011

Mehr Tageslicht am Arbeitsplatz

Am 1. Juni 2011 wurde die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 „Beleuchtung“ veröffentlicht. Sie konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenver­ordnung an die Einrichtung und den Betrieb der natürlichen und künstlichen Beleuchtung von Arbeitsstätten sowie an den Blendschutz vor Sonnenstrahlen.

Die ASR A3.4 ersetzt die bisher geltenden Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) ASR 7/3 „Künstliche Beleuchtung“ und ASR 41/3 „Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien“. Wesentliche Änderungen gegenüber den alten Richtlinien ergeben sich insbesondere für die Beleuchtung von Arbeitsstätten mit Tageslicht. So müssen nach der ASR A3.4 jetzt alle Arbeitsstätten möglichst ausreichend mit Tageslicht versorgt werden. Dafür sind entsprechend große Fenster, Dachoberlichter und lichtdurchlässige Bauteile vorzusehen. Die Forderung nach ausreichendem Tageslicht gilt laut ASR A3.4 unter folgenden Voraussetzungen als erfüllt:

- wenn in Arbeitsräumen am Arbeitplatz ein Tageslichtquotient größer als zwei Prozent, bei Dachoberlichtern größer als vier Prozent erreicht wird, oder

- wenn mindestens ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von 1:10 (entspricht ca. 1:8 Rohbaumaße eingehalten ist.


Diese Regelungen gelten ungeachtet der Raumgröße für alle Arbeitsstätten sowie für die Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen. Bestandsschutz für bestehende Arbeitsstätten ist nicht vorgesehen.

Nach Angaben des Fachverbands Tageslicht und Rauchschutz e.V. (FVLR) lässt sich ein Tageslichtquotient größer als vier Prozent mit Dachoberlichtern (Lichtkuppeln oder Lichtbändern) bereits dann erreichen, wenn die Fläche der Dachoberlichter mindestens acht Prozent der Dachfläche beträgt. Der FVLR weist zudem darauf hin, dass auch die Norm DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“ herangezogen werden kann, um die zur ausreichenden Tageslichtversorgung von Arbeitsstätten erforderlichen Öffnungsgrößen von Fenstern und Dachoberlichtern zu bestimmen. Es sollte auch darauf geachtet werden, störende Blendungen und zu starke Wärmeeinträge durch entsprechende Blend- und Sonnenschutzeinrichtungen zu vermeiden. Nähere Angaben bezüglich des Schutzes vor übermäßiger Sonneneinstrahlung enthält die ASR A3.5.


Die Mitgliedsunternehmen des FVLR bieten Architekten kompetente Unterstützung bei der Projektierung von Lichtkuppeln und Lichtbändern an. Mit Lightworks, der FVLR-Software für die Lichtplanung, können die Mitglieder die Ausleuchtung auch in einzelnen Raumbereichen bestimmen. Der Download der neuen ASR A3.4 „Beleuchtung“ und auch der Mitgliederliste ist unter

www.fvlr.de

möglich.





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