Banner - Mario Menk
Bild/Logo
Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen für diese Aufgaben bevollmächtigten Schornsteinfegermeister, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben im staatlichen Auftrag haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel
     
  • Teilnahme an der örtlichen Brandschutzschau als Sachverständiger
     
  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
     
  • Unterbreitung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft


Sicherheit

  • Überprüfung und Abnahme neu erstellter oder ausgetauschter Feuerungsanlagen
     
  • Erstellen von amtlichen Abnahmebescheinigungen
     
  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     
  • Reinigen und Überprüfen von Lüftungsanlagen und Entsorgen von Ablagerungen zur Erhaltung der Raumlufthygiene
     
  • Überprüfen von Störungsmeldungen vor Ort und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer. Überwachung der Abstellung dieser Mängel

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse
Sie befinden sich hier: >> >>

Energienews


26.02.2016

KfW-Förderung für Batteriespeicher

Ab 1. März 2016 können im KfW-Programm Erneuerbare Energien Speicher (275) wieder Anträge zur Finanzierung von Batteriespeichern in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage gestellt werden können. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) will dazu in den kommenden Tagen eine neue Förderbekanntmachung veröffentlichen.

Die KfW informiert in ihrem Newsletter über wichtige Änderungen:

  • Die Leistungsabgabe der PV-Anlage ist auf 50 % der installierten Leistung beschränkt, zuvor waren es 60 %.
  • Für die geförderten Batterien muss eine Zeitwertersatzgarantie von zehn Jahren vorliegen, zuvor waren es sieben Jahre.
  • Die Richtlinie sieht derzeit nur Zusagen nach De-Minimis (Komponente 1) vor, daher sind aktuell Landwirte nicht antragsberechtigt.
  • Die Höhe der Tilgungszuschüsse im Programmzeitraum (bis Ende 2018) gestaltet sich degressiv, das heißt in Abhängigkeit des Antragszeitraums von 25 % bis 10 % der förderfähigen Kosten. Zusagen für Tilgungszuschüsse stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Mitteln aus dem Bundeshaushalt für Tilgungszuschüsse. Wenn die jährlichen Budgets für Tilgungszuschüsse mit Zusagen voll belegt sind, können keine weiteren Zusagen mehr ausgesprochen werden.

Details zur Förderung sind im KfW-Merkblatt zu finden, das angemeldete Nutzer im KfW-Partnerportal herunterladen können. Dort stehen auch die überarbeiteten Formulare für die „Anlage zum Kreditantrag“ und die „Handreichung zur Ermittlung des Tilgungszuschusses“. Zur aktuellen KfW-Information gelangen Sie hier.




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater