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Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen für diese Aufgaben bevollmächtigten Schornsteinfegermeister, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben im staatlichen Auftrag haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel
     
  • Teilnahme an der örtlichen Brandschutzschau als Sachverständiger
     
  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
     
  • Unterbreitung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft


Sicherheit

  • Überprüfung und Abnahme neu erstellter oder ausgetauschter Feuerungsanlagen
     
  • Erstellen von amtlichen Abnahmebescheinigungen
     
  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     
  • Reinigen und Überprüfen von Lüftungsanlagen und Entsorgen von Ablagerungen zur Erhaltung der Raumlufthygiene
     
  • Überprüfen von Störungsmeldungen vor Ort und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer. Überwachung der Abstellung dieser Mängel

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse
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Energienews


07.07.2016

Gründungszahlen bei Energiegenossenschaften rückläufig

Die Zahl der neu gegründeten Energiegenossenschaften ist mit insgesamt 40 im Jahr 2015 im Vergleich zum Vorjahr um ein Viertel gesunken. Diesen Rückgang belegt eine aktuelle Umfrage unter Energiegenossenschaften. Sie wird jährlich vom Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV) erhoben.

„Die Boomjahre sind erst einmal vorbei. Vor allem die wirtschaftlichen Grenzen für neue Photovoltaikprojekte schränken die Aktivitäten der Energiegenossenschaften deutlich ein. Mit der Einführung von Ausschreibungen wird nun eine weitere Hürde für die Bürgerenergie geschaffen“, sagt Dr. Eckhard Ott, Vorstandsvorsitzender des DGRV.

Die ersten vier Ausschreibungsrunden für Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen zeigen, dass die Akteursvielfalt nicht gewährleistet wird. Lediglich 0,22 Prozent der bezuschlagten Gebote – bezogen auf die installierte Leistung – entfielen auf Energiegenossenschaften. Entsprechend kritisch wird nun die Einführung von Ausschreibungen für Windenergie durch das EEG 2016 gesehen – trotz der vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Bürgerenergieregel, wonach Bürgerenergiegesellschaften in einer frühzeitigen Planungsphase in die Ausschreibung einsteigen könnten.

„Wir begrüßen sehr, dass die Bürgerenergie im Gesetzentwurf berücksichtigt wird. Das grundsätzlich höhere Risiko für kleine Akteure wie Bürgerenergiegenossenschaften wird dadurch aber nicht vermieden, es wird sogar vergrößert“, so Ott weiter. Nach einem Zuschlag zu einem frühen Planungszeitpunkt könne das Projekt im weiteren Prozess bis zur Genehmigung aus unterschiedlichen Gründen noch scheitern. Dann würde die Bürgerenergiegesellschaft unverschuldet ihre Planungskosten verlieren und müsste zusätzlich noch eine Strafe zahlen. Das können bis zu 45.000 Euro pro Anlage sein. Deshalb schlägt der Verband vor, dass bezuschlagte Gebote von Bürgerenergiegesellschaften zu einem späteren Zeitpunkt ohne Strafzahlungen zurückgegeben werden können.

Der DGRV befragte 812 Energiegenossenschaften, die zwischen 2006 und 2015 gegründet wurden, wovon 273 antworteten. Insgesamt haben Energiegenossenschaften bereits rund 1,8 Milliarden Euro in erneuerbare Energien investiert. Die Ergebnisse der Umfrage können unter www.genossenschaften.de/energie abgerufen werden.




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