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Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen für diese Aufgaben bevollmächtigten Schornsteinfegermeister, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben im staatlichen Auftrag haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel
     
  • Teilnahme an der örtlichen Brandschutzschau als Sachverständiger
     
  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
     
  • Unterbreitung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft


Sicherheit

  • Überprüfung und Abnahme neu erstellter oder ausgetauschter Feuerungsanlagen
     
  • Erstellen von amtlichen Abnahmebescheinigungen
     
  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     
  • Reinigen und Überprüfen von Lüftungsanlagen und Entsorgen von Ablagerungen zur Erhaltung der Raumlufthygiene
     
  • Überprüfen von Störungsmeldungen vor Ort und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer. Überwachung der Abstellung dieser Mängel

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse
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Energienews


30.12.2016

EnEV und EEWärmeG werden zum Gebäudeenergiegesetz

Die Bundesregierung plant, noch in dieser Legislaturperiode eine Novelle des Energieeinsparrechts auf den Weg zu bringen. Darüber und über die Punkte, die nach derzeitigem Stand der Überlegungen in der Novelle berücksichtigt werden sollen, informiert das Öko-Zentrum NRW:

  • Zusammenfassung von Energieeinspargesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem einheitlichen Regelwerk mit der Bezeichnung "Gebäudeenergiegesetz" (GEG).
  • Einführung der Neufassung der DIN V 18599 von Oktober 2016 für die energetische Bilanzierung aller Gebäude. Das Bewertungsverfahren für Wohngebäude nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 soll dadurch mit einer Übergangsfrist abgeschafft werden.
  • Definition des energetischen Standards eines "Niedrigstenergiegebäudes" für Neubauten der öffentlichen Hand, der ab Anfang 2019 verbindlich anzuwenden ist. Dieser Standard könnte in etwa auf dem Niveau eines KfW-Effizienzhaus 55 und damit etwa 20 Prozentpunkte unter dem derzeitigen Neubauniveau (seit 1.1.2016) liegen.
  • Eine Definition des entsprechenden Standards für den Neubau privater Wohn- und Nichtwohngebäude wird wohl erst später erfolgen.
  • Einführung eines "Bonus-Systems" für die Nutzung von Erneuerbaren Energien auf Gebäude- oder Quartiersebene
  • Neufestlegung der Primärenergiefaktoren unter Berücksichtigung individueller Nachhaltigkeitskriterien für jeden Energieträger
  • Einführung eines "Erfüllungsnachweises" für Neubauten zur Verbesserung des Vollzugs der Anforderungen

Eine Verschärfung des energetischen Anforderungsniveaus ist nach derzeitigem Stand nur über den Standard des Niedrigstenergiegebäudes für Neubauten der öffentlichen Hand, nicht jedoch für private Wohn- und Nichtwohngebäude zu erwarten.

Das Öko-Zentrum NRW wird den Fortgang des Novellierungsverfahrens weiter zu verfolgen und unter anderem in seinen Fernlehrgängen über den aktuellen Stand zu informieren.




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater