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Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen für diese Aufgaben bevollmächtigten Schornsteinfegermeister, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben im staatlichen Auftrag haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel
     
  • Teilnahme an der örtlichen Brandschutzschau als Sachverständiger
     
  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
     
  • Unterbreitung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft


Sicherheit

  • Überprüfung und Abnahme neu erstellter oder ausgetauschter Feuerungsanlagen
     
  • Erstellen von amtlichen Abnahmebescheinigungen
     
  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     
  • Reinigen und Überprüfen von Lüftungsanlagen und Entsorgen von Ablagerungen zur Erhaltung der Raumlufthygiene
     
  • Überprüfen von Störungsmeldungen vor Ort und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer. Überwachung der Abstellung dieser Mängel

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse
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Energienews


11.05.2016

EEG-Urteil – Gericht der EU weist Klage der Bundesregierung zurück

Nach dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union in Luxemburg beinhaltet das deutsche Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) von 2012 staatliche Beihilfen. Damit bestätigt das Gericht die Position der EU-Kommission vom November 2014.

Die Bundesregierung hatte Klage gegen diese Auffassung der Kommission eingereicht und unterliegt nun in dieser Instanz. Dr. Hermann Falk, Geschäftsführer des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE) hält die Folgen des Urteils für begrenzt: Für das geltende EEG und für die Betreiber von Anlagen habe das Urteil vom 10. Mai 2016 keine Auswirkungen. „Die geltende Gesetzgebung zur Förderung Erneuerbarer Energien wurde von der EU-Kommission bereits als beihilfekonform bestätigt.“

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) begründet sein Urteil im Wesentlichen mit der Befreiung stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage, die laut Gericht als staatliche Beihilfe zu werten sei. Bestätigt wurde zudem die Auffassung der Kommission, dass im EEG 2012 staatliche Mittel eingesetzt würden. Dabei erkennt das Gericht an, dass die Förderung Erneuerbarer Energien auch als Nicht-Beihilfe ausgestaltet werden kann.

Aus Sicht des BEE ist dieses Urteil jedoch nicht überzeugend. Das EuG setze sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), indem es das EEG als staatliche Maßnahme darstellt. Da sich die Förderung der Erneuerbaren Energien auf eine Mehrheitsentscheidung der Bundesbürger bezieht, die dann vom Gesetzgeber umgesetzt wurde, handelt es sich aus Sicht des BEE um einen Bürgerauftrag. Er wird von den Bürgern über die Stromrechnung direkt finanziert und nicht über staatliche Finanzmittel.

„Die Bundesregierung sollte Rechtsmittel einlegen. Für die Weiterentwicklung des deutschen Fördersystems sind diese Rechtsfragen entscheidend und sollten daher vom EuGH, der auch den Fall PreussenElektra entschieden hat, letztinstanzlich geklärt werden. Die Bundesregierung ist aufgefordert, die von der EU-Kommission kritisierten Gestaltungselemente zu beseitigen, damit das EEG seine Wirkung beihilfefrei entfalten kann“ so Falk. Der BEE hatte hierzu 2014 eine Studie mit einem von IZES/Energy Brainpool erarbeiteten Vorschlag auf den Tisch gelegt.




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater