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Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen für diese Aufgaben bevollmächtigten Schornsteinfegermeister, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben im staatlichen Auftrag haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel
     
  • Teilnahme an der örtlichen Brandschutzschau als Sachverständiger
     
  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
     
  • Unterbreitung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft


Sicherheit

  • Überprüfung und Abnahme neu erstellter oder ausgetauschter Feuerungsanlagen
     
  • Erstellen von amtlichen Abnahmebescheinigungen
     
  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     
  • Reinigen und Überprüfen von Lüftungsanlagen und Entsorgen von Ablagerungen zur Erhaltung der Raumlufthygiene
     
  • Überprüfen von Störungsmeldungen vor Ort und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer. Überwachung der Abstellung dieser Mängel

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse
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Energienews


13.07.2016

EEG-Umlage: Gleichbehandlung für WEG gefordert

Die am 8. Juli vom Bundestag verabschiedete Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ermächtigt die Bundesregierung zur Festlegung einer verringerten EEG-Umlage bei Mieterstrommodellen, also einer Stromversorgung von Mietern durch eine auf bzw. an dem Gebäude befindliche Photovoltaik-Anlage (§ 95 Nr. 2 EEG 2017).

Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) kritisiert, dass Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) die Stromeigenversorgung aus erneuerbaren Energien weiterhin versagt bleibt, während sich Haushalte in Einfamilienhäusern mit selbstproduziertem Strom günstig versorgen können und nun auch Mieter durch Mieterstrommodelle von einer verringerten EEG-Umlage profitieren.

Hintergrund ist der Wortlaut des (unverändert gebliebenen) § 3 Nr. 19 EEG 2017, wonach eine Eigenversorgung nur bei einer Personenidentität von Betreiber und Letztverbraucher einer Stromerzeugungsanlage vorliegt. Auf Anfrage des DDIV teilte die zuständige Bundesnetzagentur mit, dass sie bei der Norminterpretation keinen Spielraum sehe, um von dieser Linie abzuweichen. Da bei Wohnungseigentümergemeinschaften regelmäßig die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband der Anlagenbetreiber ist, Endverbraucher jedoch die einzelnen Wohnungseigentümer sind, besteht nach Auffassung der Bundesnetzagentur daher keine strikte Personenidentität. Mieter könnten demnach von der verringerten EEG-Umlage laut der zukünftigen Verordnung profitieren; einzelne Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Betreiber der Stromerzeugungsanlage müssten jedoch die volle EEG-Umlage entrichten. „Die Folge ist eine Diskriminierung selbstnutzender Wohnungseigentümer bei der Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien – von dem zukünftigen Abrechnungschaos und den bürokratischen Pflichten für Immobilienverwaltungen und Eigentümer bei einer Gemeinschaft aus selbstnutzenden und vermietenden Eigentümern ganz zu schweigen″, sagt DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler.

Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter fordert daher eine Klarstellung der Bundesregierung dahingehend, dass auch Wohnungseigentümergemeinschaften unter die Stromeigenversorgung gemäß § 3 Nr. 19 EEG 2017 fallen. Der offiziellen Klarstellung sollte eine Ausnahmeregelung für Personenmehrheiten wie WEG im „Leitfaden zur Eigenversorgung″ der Bundesnetzagentur folgen. Dies auch im Sinne einer Komplexitätsreduktion für nicht-institutionelle und private Vermieter. In Deutschland gibt es über neun Millionen Eigentumswohnungen in rund 1,8 Millionen Wohnungseigentümergemeinschaften.




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