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Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen für diese Aufgaben bevollmächtigten Schornsteinfegermeister, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben im staatlichen Auftrag haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel
     
  • Teilnahme an der örtlichen Brandschutzschau als Sachverständiger
     
  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
     
  • Unterbreitung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft


Sicherheit

  • Überprüfung und Abnahme neu erstellter oder ausgetauschter Feuerungsanlagen
     
  • Erstellen von amtlichen Abnahmebescheinigungen
     
  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     
  • Reinigen und Überprüfen von Lüftungsanlagen und Entsorgen von Ablagerungen zur Erhaltung der Raumlufthygiene
     
  • Überprüfen von Störungsmeldungen vor Ort und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer. Überwachung der Abstellung dieser Mängel

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse
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Energienews


20.07.2015

DEN begrüßt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg

Seit 1. Juli 2015 schreibt das EWärmeG vor, dass bei Erneuerung einer Heizung in Baden-Württemberg 15 % des Heizwärmebedarfs mit erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden müssen. Bislang lag dieser Anteil bei 10 %. Es räumt weiterhin die Möglichkeit ein, die Energieeffizienz eines Bestandsgebäudes auch mit anderen, anerkannten Ersatzmaßnahmen zu steigern.

„Das Ländle macht mal wieder vor, wie man anspruchsvoll und verantwortlich Maßstäbe setzt beim Einsatz erneuerbarer Energieträger zu Wärmezwecken.“ Damit begrüßt der Vorsitzende des Deutschen Energieberater-Netzwerks DEN e.V., Dipl.-Ing. Hermann Dannecker, das jetzt im deutsche Südwesten in Kraft getretene Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg: „Dieses Gesetz ist auf der Höhe der Zeit, technisch und klimapolitisch. Es könnte Beispiel sein für eine spätere bundesweite Gesetzgebung.“

„Damit setzt die Stuttgarter Landesregierung wieder klare Signale in Richtung Klimaschutz. Das ist lobenswert“, sagt Dannecker. Baden-Württemberg hatte eine Vorreiterrolle bei der Einführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Jahr 2008. Ein Jahr später traten entsprechende Regelungen bundesweit in Kraft. „Wichtig ist, dass nunmehr auch Nichtwohngebäude unter das neue 'EWärmeG BW' fallen. Die sind zwar nicht so zahlreich wie Wohngebäude, haben aber einen erheblichen Anteil am Energieverbrauch zu Heiz- oder zu Kühlzwecken. Es ist gut, dass die Politik diesem Sektor jetzt mehr Aufmerksamkeit schenkt.“

Der DEN-Vorsitzende lobt auch die Flexibilität des Gesetzes bei den sogenannten Erfüllungsoptionen. „Dem 15-%-Ziel können Bauherren und Sanierer auf vielfältige Arten nachkommen.“ Der Ingenieur begrüßt insbesondere, dass in dem neuen Gesetz erstmals auch Sanierungsfahrpläne als Elemente zur Erreichung des 15-%-Zieles anerkannt werden. „Allein schon die systematische Planung einer energetischen Sanierung im Bestand ist ein bedeutender Schritt. Ein solcher Fahrplan verlangt im Vorfeld eine umfassende Analyse durch kompetente und neutrale Energieberater. Ein daraus entwickelter Sanierungsfahrplan ist für den Bauherren dann immer wieder eine Motivation, nach und nach die gesteckten Energieeinsparziele auch zu erreichen. Gut, dass dies jetzt durch das neue Gesetz honoriert wird.“

www.Deutsches-Energieberaternetzwerk.de




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