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Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen für diese Aufgaben bevollmächtigten Schornsteinfegermeister, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben im staatlichen Auftrag haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel
     
  • Teilnahme an der örtlichen Brandschutzschau als Sachverständiger
     
  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
     
  • Unterbreitung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft


Sicherheit

  • Überprüfung und Abnahme neu erstellter oder ausgetauschter Feuerungsanlagen
     
  • Erstellen von amtlichen Abnahmebescheinigungen
     
  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     
  • Reinigen und Überprüfen von Lüftungsanlagen und Entsorgen von Ablagerungen zur Erhaltung der Raumlufthygiene
     
  • Überprüfen von Störungsmeldungen vor Ort und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer. Überwachung der Abstellung dieser Mängel

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse
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Energienews


14.02.2020

Bundestag will GEG-Entwurf weiterentwickeln

In der 1. Lesung wurde deutlich: Alle Fraktionen begrüßen die Zusammenführung des Energieeinsparrechts für Gebäude, wollen im weiteren parlamentarischen Verfahren aber zahlreiche, teilweise grundlegende Änderungen erreichen, wobei sie naturgemäß nicht die gleichen Ziele verfolgen. Die eigentliche fachliche Arbeit erfolgt jetzt in den Ausschüssen. Die erste Beratung kann über die Online-Dienste des Deutschen Bundestages nachverfolgt werden: Energieeinsparrecht für Gebäude soll vereinheitlicht werden, im Plenarprotokoll ab Seite 62.

Über den Entwurf der Bundesregierung hatte der Bundesrat bereits am 20. Dezember 2019 beraten und eine Stellungnahme mit zahlreichen Änderungsvorschlägen beschlossen (Bundesrat nimmt Stellung zum GEG-Entwurf). Die Bundesregierung hat angekündigt, dass sich zu der der Stellungnahme noch schriftlich äußern wird. Die Änderungsvorschläge des Bundesrats haben nach einer Bewertung der GEB-Redaktion aber kein hohes Konfliktpotenzial. Eine der Forderungen des Bundesrats könnte sich aber auch zahlreiche der bundesweiten Förderprogramme auswirken:

In § 71 GEG-Entwurf soll eine Pflicht zum hydraulischen Abgleich ergänzt werden: „Beim Einbau oder Austausch des Wärmeerzeugers einer Wasserheizung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der versorgten Gebäude verpflichtet, einen hydraulischen Abgleich der wasserführenden Heizungs- und Warmwassersysteme durchzuführen sowie einen Nachweis über die Anpassung der Heizkurve und Dimensionierung der Heizanlage zu erbringen.“

Der nächste Meilenstein ist nun, dass der Bundestag ein Gesetz beschließt, danach wird es dem Bundesrat zugeleitet. Laut Gesetzentwurf ist das Gesetzt nicht zustimmungsbedürftig.

Der erste Referentenentwurf für ein Gebäudeenergiegesetz wurde am 23. Januar 2017 den Ländern und Verbänden zur Anhörung zugesendet, erst drei Jahre danach hat er den Bundestag erreicht. Die Bundestags-Drucksache mit dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung trägt den 22. Januar 2020 als Datum. Bereits am 8. Januar 2020 hat die Fraktion Die Linke die Bundesregierung in einer Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 19/16393) aufgefordert, die eventuelle Einflussnahme von Interessenvertretern auf den Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes offenzulegen.




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater