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Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen für diese Aufgaben bevollmächtigten Schornsteinfegermeister, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben im staatlichen Auftrag haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel
     
  • Teilnahme an der örtlichen Brandschutzschau als Sachverständiger
     
  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
     
  • Unterbreitung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft


Sicherheit

  • Überprüfung und Abnahme neu erstellter oder ausgetauschter Feuerungsanlagen
     
  • Erstellen von amtlichen Abnahmebescheinigungen
     
  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     
  • Reinigen und Überprüfen von Lüftungsanlagen und Entsorgen von Ablagerungen zur Erhaltung der Raumlufthygiene
     
  • Überprüfen von Störungsmeldungen vor Ort und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer. Überwachung der Abstellung dieser Mängel

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse
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Energienews


27.02.2018

Anhörung zum EnEV-Moratorium im NRW-Landtag

Die beantragte Beschlussfassung…

…enthält vier Punkte: „Der Landtag beauftragt die Landesregierung,

  1. sich im Rahmen einer Bundesratsinitiative dafür einzusetzen, dass die Energieeinsparverordnung 2016 zunächst für drei Jahre ausgesetzt wird und die Vorgaben der Verordnung umfassend evaluiert werden. Hierbei ist ausdrücklich auch auf das gesunde Wohnraumklima, Schimmelbildung und die Auswirkungen von Fungiziden, die von Dämmfassaden in Umwelt und Grundwasser gelangen, einzugehen;
  2. gleichzeitig in dem Evaluierungsprozess eine grundsätzliche Systembetrachtung vorzunehmen. Anzustreben ist, anstelle von Einzelfallbetrachtungen eine Bilanzierung auf Quartiersebene vorzunehmen;
  3. sich im Rahmen der Bundesratsinitiative für die Entwicklung eines Konzepts einzusetzen, das die nach Gebäudeklassifizierung differenzierte Förderung spezifischer Dämmmaßnahmen und Heizungssanierung – insbesondere für einschalige Bauweisen der 1950er bis 1980er-Jahre – zum Ziel hat;
  4. die bisher nach § 25 EnEV gemachten Ausnahmen durch einen entsprechenden Erlass so umzuwandeln und zu handhaben, dass analog zum Bundesland Hessen eine unbürokratische Befreiung möglich gemacht werden kann.“

Die Stellungnahmen zu dem Antrag zeugen auch davon, wie schlecht sie gefasst ist: Während ein Teil der Stellungnahmen davon ausgeht, dass der Antrag die Anfang 2016 in der EnEV verschärften Anforderungen für drei Jahre einfrieren will, interpretieren die anderen eine Rücknahme der Anforderungen auf die ab 2014 geltenden Anforderungen. Auch der in der Diskussion geprägte Begriff „Moratorium“ wird mit unterschiedlichen Ausgangspunkten benutzt. Unterm Strich werden beide Deutungen unterstützt und abgelehnt sowie eine mittelfristige Festschreibung des EnEV-2016-Standards oder eine kurzfristige Verschärfung zum Erreichen eines Niedrigstenergiegebäude-Standards empfohlen.

Zahlreiche der schriftlichen Stellungnahmen sahen vor der Anhörung den Antrag teilweise bereits als obsolet an, weil der GroKo-in-spe-Vertrag das Thema Bilanzierung auf Quartiersebene bereits benennt oder der Zusammenhang zwischen Schimmel und höheren Dämmstandards falsch dargestellt wird. Und der VdW Rheinland Westfalen – der, wie viele andere Stellungnehmer, eine Überarbeitung der EnEV vom Grundsatz her begrüßt – mahnt: „Eine Aussetzung der aktuellen EnEV 2016 wäre ohne Evaluierung allerdings genauso Attentismus, wie es eine Verschärfung wäre: Vor Veränderung steht die Evaluierung.“

Unzufriedenheit mit aktuellem Energieeinsparrecht

Gemeinsamer Nenner fast aller Stellungnahmen ist eine größere Unzufriedenheit mit dem aktuellen Energieeinsparrecht, sodass ein Impuls für eine Überarbeitung durchaus Zustimmung findet. Im Detail und in der Stoßrichtung gehen die Meinungen allerdings weit auseinander und die Bezugslinien werden sehr unterschiedlich gezogen. Es gehört zu den Tatsachen, dass im Umfeld der aktuellen EnEV-Anforderungen höhere Standards die Baukosten prinzipiell erhöhen.

Umstritten ist aber, in welchem Umfang sich höhere Baukosten auf Mieten und Eigentumsbildung auswirken. Beispielsweise weist der Bundesverband Deutscher Fertigbau (BDF) darauf hin, dass für den Neubau der „technisch ausgereifte und wirtschaftlich sinnvolle Gebäudestandard ‚KfW-Effizienzhaus 55‘ der geeignete Maßstab“ ist. Die Mitgliedsunternehmen des BDF würden bereits über 80 % der Neubauten in diesem oder einem noch effizienteren Gebäudestandard realisieren. Für den Bauindustrieverband Nordrhein-Westfalen hingegen ist die EnEV „einer, wenn nicht der entscheidende Kostentreiber im Wohnungsneubau der vergangenen Jahre“.

Was die 20 Eingaben erneut verdeutlichen: Die letzten Bundesregierungen haben es trotz vollmundiger Ankündigungen versäumt, ein zukunftsfähiges, EU-konformes, transparent entwickeltes Energieeinsparrecht für den Gebäudebereich auf der Basis gesicherter Erkenntnisse zu etablieren. So haben sie ein Vakuum hinterlassen, in dem die einen bereits sehr anspruchsvolle Standards wirtschaftlicher als andere die Mindeststandards realisieren. Insofern zeigt der Antrag – auch wenn seine Begründungen kaum den tatsächlichen Stand widerspiegeln – in die richtige Richtung: Die künftig für das Energieeinsparrecht im Gebäudebereich federführenden Minister(ien) müssen ihrer Verantwortung in Sachen EnEV-Weiterentwicklung bzw. Gebäudeenergiegesetz sorgfältig und zügig gerecht werden.




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater