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Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen für diese Aufgaben bevollmächtigten Schornsteinfegermeister, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben im staatlichen Auftrag haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel
     
  • Teilnahme an der örtlichen Brandschutzschau als Sachverständiger
     
  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
     
  • Unterbreitung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft


Sicherheit

  • Überprüfung und Abnahme neu erstellter oder ausgetauschter Feuerungsanlagen
     
  • Erstellen von amtlichen Abnahmebescheinigungen
     
  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     
  • Reinigen und Überprüfen von Lüftungsanlagen und Entsorgen von Ablagerungen zur Erhaltung der Raumlufthygiene
     
  • Überprüfen von Störungsmeldungen vor Ort und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer. Überwachung der Abstellung dieser Mängel

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse
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Energienews


22.08.2018

Änderungen in KfW-Programmen

In einem Newsletter informiert die KfW über Produktänderungen in Programmen zum energieeffizienten Bauen und Sanieren sowie über neue Merkblätter für mehrere Programme.

Die Produktänderungen betreffen das KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (276/277/278), IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (220/219), sowie Energieeffizient Bauen und Sanieren (151/152, 153):

  • Verlängerung der Mitteleinsatzfrist
    Ab dem 16.11.2018 wird die Mitteleinsatzfrist für abgerufene Darlehensmittel verlängert (für die Produkte 151/152, 153 ab Datum Antragseingang bei der KfW; für die Produkte 276-278, 219/220 ab Datum der KfW-Zusage). Die jeweils abgerufenen Beträge müssen innerhalb von 12 Monaten vollständig dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden. Auch für die Zusagen ab 17.04.2018 sind der KfW ausschließlich die zwölfmonatige Mitteleinsatzfrist überschreitenden Fälle anzuzeigen.
  • Anpassung beihilferechtlicher Formulierungen für KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (276/277/278) und IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (220/219) (einschließlich Vorhabensbeginn)
    Zur beihilferechtskonformen Ausgestaltung der Merkblätter war die Anpassung von Formulierungen erforderlich. Diese betreffen u.a. die Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Beihilfen und den Verweis auf sektorbedingte Förderausschlüsse. Die Merkblattformulierungen werden in diesen Punkten vereinheitlicht. Darüber hinaus wurde in diesem Zusammenhang auch die Definition zum Vorhabensbeginn angepasst.

 

Neue Merkblätter wurden für die Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren (151/152, 153), Altersgerecht Umbauen – Kredit (159) und KfW-Wohneigentumsprogramm (124/134) veröffentlicht:

  • Anpassungen Merkblattformulierungen zur Schutzklausel beim Ersterwerb und der Geltung der Zinsbindungsfrist für die vorzeitige Rückzahlung

Energieeffizient Bauen und Sanieren (151/152, 153),
Altersgerecht Umbauen – Kredit (159):

Im Abschnitt „Hinweis für Ersterwerber“ ersetzt die KfW mit Blick auf die Neuerungen zum Bauvertragsrecht den Begriff Abnahme durch Fertigstellung. Nach § 650o iVm § 650u Abs. 1 Satz 2 BGB darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers von § 650n BGB abgewichen werden.

Energieeffizient Bauen und Sanieren (151/152, 153),
Altersgerecht Umbauen – Kredit (159),
KfW-Wohneigentumsprogramm (124/134):

Im Abschnitt Tilgung entfernt die KfW wir den Zusatz „erste“ für die Zinsbindungsfrist. Damit wird deutlich, dass eine vorzeitige Rückzahlung während der gesamten Darlehenslaufzeit nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist.

  • Anlagen zum Merkblatt

Energieeffizient Bauen und Sanieren (151/152, 153),
Altersgerecht Umbauen – Kredit (159):

In den wohnwirtschaftlichen Produkten Energieeffizient Bauen und Sanieren (151/152, 153) und Altersgerecht Umbauen (159) gibt es neben dem jeweiligen Produktmerkblatt zusätzlich Anlagen zum Merkblatt. Diese sind, ebenso wie das Produktmerkblatt, Bestandteil des Kreditvertrages.

Auch die Anlage „Liste der förderfähigen Maßnahmen“ in Energieeffizient Sanieren muss nicht verbindlich in die Zusage aufgenommen werden, da diese Liste bereits zur Antragstellung anzuwenden ist. Die „Liste der förderfähigen Maßnahmen“ entfällt als Anlage zum Merkblatt.

  • Altersgerecht Umbauen – Kredit (159):
    Anpassung Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen

Die Anforderungen zum Einbruchschutz werden analog zum Zuschuss (455) angeglichen.
Die Anforderungen zur Barrierereduzierung für Aufzüge werden erweitert.
Vereinzelte sprachliche Anpassungen werden vorgenommen.

Die entsprechenden Fachunternehmerbestätigungen werden per 11/2018 angepasst und im Partnerportal veröffentlicht.

 

Angemeldete Benutzer können die neuen Merkblätter sowie die Anlage zum Merkblatt Altersgerecht Umbauen „Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen“ ab sofort im KfW-Partnerportal herunterladen oder über den zentralen Bestellservice der KfW (bestellservice@kfw.de, Tel. 0800 539 9001) beziehen.

  • KfW-Bestellnummer 600 000 3412: Merkblatt KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (276/277/278), Stand 11/2018
  • KfW-Bestellnummer 600 000 3423: Merkblatt IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (220/219), Stand 11/2018
  • KfW-Bestellnummer 600 000 3464: Merkblatt Energieeffizient Bauen (153), Stand 11/2018
  • KfW-Bestellnummer 600 000 3615: Merkblatt Energieeffizient Sanieren (151/152), Stand 11/2018
  • KfW-Bestellnummer 600 000 3884: Merkblatt Altersgerecht Umbauen (159), Stand 11/2018
  • KfW-Bestellnummer 600 000 3991: Anlage zum Merkblatt Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen (159), Stand 11/2018
  • KfW-Bestellnummer 600 000 3622: Merkblatt KfW-Wohneigentumsprogramm (124/134), Stand 11/2018

Für Fragen können Sie sich an das KfW-Infocenter wenden (Mo bis Fr, 8 bis 18 Uhr):

  • Unternehmensfinanzierung: Tel. 0800 539 9001
  • Wohnwirtschaft: Tel. 0800 539 9002
  • Infrastruktur: Tel. 0800 539 9008

 




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater