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Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen für diese Aufgaben bevollmächtigten Schornsteinfegermeister, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben im staatlichen Auftrag haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel
     
  • Teilnahme an der örtlichen Brandschutzschau als Sachverständiger
     
  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
     
  • Unterbreitung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft


Sicherheit

  • Überprüfung und Abnahme neu erstellter oder ausgetauschter Feuerungsanlagen
     
  • Erstellen von amtlichen Abnahmebescheinigungen
     
  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     
  • Reinigen und Überprüfen von Lüftungsanlagen und Entsorgen von Ablagerungen zur Erhaltung der Raumlufthygiene
     
  • Überprüfen von Störungsmeldungen vor Ort und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer. Überwachung der Abstellung dieser Mängel

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse
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Energienews


15.12.2017

Änderung bei der EEG-Umlage für KWK-Anlagen

Die ASUE informiert über die Neuregelung der EEG-Umlage für die Stromerzeugung in KWK-Anlagen bei Eigenversorgung:

Die EU-Kommission hatte die Privilegierung der Eigenstromerzeugung aus KWK-Anlagen hinsichtlich der beihilferechtlichen Genehmigung bis zum 31. Dezember 2017 befristet. Diese Befristung läuft nun aus.

Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, sind weiterhin von der EEG-Umlage befreit. Es ist abzusehen, dass die EU-Kommission bis zum Jahresende über eine Anschlussregelung entscheiden wird. Dementsprechend strebt das Bundeswirtschaftsministerium eine geänderte Neuregelung an, über die möglichst 2018 noch entschieden werden soll und die rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft treten könnte.

Das BMWi hat angekündigt, in die Verhandlung mit der EU-Kommission bereits mit einigen Eckpunkten zu gehen:

  • für stromkosten- oder handelsintensive Branchen
  • für KWK-Anlagen einer bestimmten Volllaststundenzahl
  • für KWK-Anlagen < 1 MW elektrische Leistung

Bis zu einer Verabschiedung der Neuregelung ist jedoch für die Strommengen, die dem Eigenverbrauch dienen, die volle EEG-Umlage zu zahlen. Eventuelle Rückerstattungen können erst mit der Verabschiedung und beihilferechtlichen Überprüfung einer neuen Regelung beansprucht werden.

Weitere Informationen unter www.asue.de




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