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Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen für diese Aufgaben bevollmächtigten Schornsteinfegermeister, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben im staatlichen Auftrag haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel
     
  • Teilnahme an der örtlichen Brandschutzschau als Sachverständiger
     
  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
     
  • Unterbreitung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft


Sicherheit

  • Überprüfung und Abnahme neu erstellter oder ausgetauschter Feuerungsanlagen
     
  • Erstellen von amtlichen Abnahmebescheinigungen
     
  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     
  • Reinigen und Überprüfen von Lüftungsanlagen und Entsorgen von Ablagerungen zur Erhaltung der Raumlufthygiene
     
  • Überprüfen von Störungsmeldungen vor Ort und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer. Überwachung der Abstellung dieser Mängel

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse
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Energienews


28.08.2017

Abwärmevermeidung oder -nutzung: Zuschuss für Unternehmen

Die KfW hat in einem Newsletter darüber informiert, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und die KfW das Förderangebot für Vorhaben zur Abwärmevermeidung bzw. -nutzung um eine Zuschussvariante erweitern. Ziel des BMWi ist es, hierdurch weitere Beiträge zur Reduzierung von CO2-Emissionen bis zum Jahr 2020 zu erreichen.

Alternativ zu Krediten aus dem KfW-Energieeffizienzprogramm – Abwärme werden ab 1. September 2017 Investitionszuschüsse aus dem KfW-Energieeffizienzprogramm – Abwärme Investitionszuschuss (Programmnummer 494) vergeben.

Gefördert werden Investitionen in die Modernisierung, die Erweiterung oder den Neubau von Anlagen oder von Verbindungsleitungen zur Vermeidung oder Nutzung von Abwärme. 

Für die Förderung ist die Vorlage eines von einem Sachverständigen erstellten Abwärmekonzepts erforderlich. Die qualitativen Anforderungen an das Konzept sind Sie in der Anlage "Technische Mindestanforderungen" zum Merkblatt angegeben.

Antragsberechtigt sind Unternehmen – unabhängig von ihrer Umsatzgröße – sowie Unternehmen, die Contractingdienstleistungen gemäß DIN 8930-5 anbieten. 

Der Investitionszuschuss wird aus Mitteln des BMWi zur Verfügung gestellt und beträgt bis zu 30 % für Maßnahmen zur innerbetrieblichen Vermeidung und Nutzung von Abwärme bzw. bis zu 40 % für Maßnahmen zur außerbetrieblichen Nutzung von Abwärme. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von 10 %. Die genaue Höhe des Investitionszuschusses ist abhängig von der beihilferechtlichen Regelung (De-minimis, AGVO). Details können Sie dem Merkblatt entnehmen.

Die Kombination des Investitionszuschusses mit einem Kredit aus dem KfW-Energieeffizienzprogramm – Abwärme ist nicht möglich.

Der Investitionszuschuss ist vor Beginn des Vorhabens direkt bei der KfW zu beantragen. Als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen einschließlich der Beauftragung des Energieeffizienz-Experten gelten nicht als Vorhabensbeginn.

Die Förderung ist bis zum 31. Dezember 2018 befristet.

Informationen zum KfW-Energieeffizienzprogramm – Abwärme Investitionszuschuss finden Sie ab 1. September 2017 unter www.kfw.de/494.

Das aktuelle Merkblatt sowie die Anlage zum Merkblatt sind der KfW-Information vom 24. August 2017 beigefügt. Sie können nach dem Einloggen im KfW-Partnerportal heruntergeladen werden. Alle Informationen zum KfW-Energieeffizienzprogramm – Abwärme Investitionszuschuss stehen ab 1. September 2017 unter www.kfw.de/494.




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